Der Vorbehaltsnießbrauch nach § 1030 BGB entsteht, wenn der Eigentümer einen Vermögensgegenstand — etwa eine Immobilie oder GmbH-Geschäftsanteile — auf die nächste Generation überträgt und sich zugleich das Nutzungsrecht daran zurückbehält. Das Eigentum geht auf den Erwerber über, während die Erträge wie Mieten oder Ausschüttungen beim Übergeber verbleiben. Er ist in der Praxis das häufigste Nießbrauchsmodell und konstruktiv auf Dauer angelegt. Im Gegensatz zum Zuwendungsnießbrauch, bei dem einem Dritten ein Nießbrauch eingeräumt wird, behält der Übergeber beim Vorbehaltsnießbrauch das ihm bereits zustehende Nutzungsrecht.