Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist der Auffangtatbestand für Fälle, in denen der Vorsatz einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO nicht nachweisbar ist, aber besondere Sorgfaltspflichten grob verletzt wurden. Sie ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet wird. Schon grobe Nachlässigkeit erfüllt den Tatbestand. Für die leichtfertige Steuerverkürzung besteht nach § 378 Abs. 2 und Abs. 3 AO eine eigene Selbstanzeigeregelung.