Die Sonderabschreibung ist eine über die reguläre AfA hinausgehende zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit, etwa nach § 7g Abs. 5 EStG oder § 7b EStG. Bestimmte Sonderabschreibungen kommen erst im Betriebsvermögen in Betracht. Für als Umlaufvermögen gehaltene Grundstücke, etwa im gewerblichen Grundstückshandel, sind Sonderabschreibungen dagegen nicht zulässig. Ihre Inanspruchnahme ist ein steuerliches Wahlrecht; eine versäumte Sonderabschreibung ist kein Fehler, sondern nur über eine Bilanzänderung nachholbar.