Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO bestimmt, dass bei der Berechnung des Hinterziehungsschadens steuermindernde Umstände nicht zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn diese nicht erklärt wurden. Eine Saldierung mit steuermindernden Positionen ist damit untersagt. Steuerlich neutrale Sachverhalte können dadurch strafrechtlich zu erheblichen Verkürzungsbeträgen führen, sodass der maßgebliche Betrag im Strafverfahren höher erscheint als die wirtschaftliche Mehrbelastung des Steuerpflichtigen. Das Kompensationsverbot wirkt auch im Rahmen einer Selbstanzeige fort. Entsteht die Verkürzung erst durch das Kompensationsverbot, erhält der auf die Steuerverkürzung bezogene Vorsatz ein eigenes Gewicht.