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REB Insights · Glossar

Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot untersagt es dem Geschäftsführer oder Gesellschafter, in Wettbewerb zu der eigenen Gesellschaft zu treten. Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt nach allgemeiner Auffassung für die Dauer seiner Organtätigkeit einem umfassenden, gesetzlich nicht geregelten Wettbewerbsverbot; für Gesellschafter kann ein Wettbewerbsverbot dagegen in der Satzung vereinbart werden. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat nicht nur zivilrechtliche, sondern auch steuerliche Konsequenzen und zählt zu den klassischen Einziehungsgründen. Wird für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung gezahlt, stellt diese für die GmbH eine Betriebsausgabe dar.

Zuständiges ThemaGmbH-Grundlagen & Haftung
BearbeitungProf. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

Wichtige Beiträge zum Begriff