Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)
Rechtsstand: August 2026 — basierend auf § 29 Abs. 3 GmbHG, BFH vom 28.09.2021 (VIII R 25/19), BFH vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) und dem BMF-Schreiben vom 04.09.2024.
Definition
Eine disquotale, auch inkongruent genannte Gewinnverteilung liegt vor, wenn der Gewinn einer GmbH abweichend vom Verhältnis der Geschäftsanteile zugewiesen wird. Davon zu trennen ist die gespaltene Gewinnverwendung, bei der die Gesellschafterversammlung für einzelne Gesellschafter eine Ausschüttung und für andere eine Thesaurierung auf einem persönlichen Rücklagenkonto beschließt. Beide Institute setzen an unterschiedlichen Stufen der Ergebnisverwendung nach § 29 GmbHG an und lassen sich miteinander verbinden.
Was bedeutet disquotale Gewinnverteilung, und erkennt das Finanzamt sie an?
Eine disquotale Gewinnverteilung weist den Gewinn abweichend von den Geschäftsanteilen zu und wird steuerlich anerkannt, wenn sie auf einem zivilrechtlich wirksamen Beschluss beruht. Den gesetzlichen Ausgangspunkt bildet § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, wonach die Verteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile erfolgt. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG kann „im Gesellschaftsvertrag … ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden", womit die Satzung die Feinsteuerung übernimmt.
Der Zweck dieser Öffnung liegt in der Vertragsfreiheit der Gesellschafter. Die kapitalquotenproportionale Verteilung ist nur die gesetzliche Auffangregel; sobald die Satzung etwas anderes bestimmt, geht die vertragliche Abrede vor. Der Bundesfinanzhof stützt die Anerkennung auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach inkongruente Gewinnverteilungen steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind, wenn sie auf einem zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Ausschüttungsbeschluss beruhen. Ein sachlicher Grund für die Abweichung, etwa ein Sondereinsatz oder eine unentgeltliche Kapitalüberlassung, stärkt die Gestaltung zusätzlich, ist für die steuerliche Anerkennung aber keine zwingende Voraussetzung.
Der praktische Bedarf für eine solche inkongruente Gewinnausschüttung ist vielgestaltig. Häufig soll ein Gesellschafter honoriert werden, der sich in besonderem Maße für die Gesellschaft eingesetzt oder ihr unentgeltlich Kapital oder Wirtschaftsgüter überlassen hat. Halten etwa zwei Gesellschafter Anteile von 60 und 40 Prozent, kann bei einem Gewinn von 100.000 Euro dennoch eine Zuweisung von 70.000 zu 30.000 Euro beschlossen werden, sofern die Satzung dies zulässt und die betroffenen Gesellschafter zustimmen. Maßstab der abweichenden Quote ist dann der tatsächliche Beitrag des Gesellschafters und nicht seine Kapitalbeteiligung.
Steuerlich stand diese Gestaltung lange unter dem Verdacht des Missbrauchs. Inzwischen ist geklärt, dass inkongruente Gewinnverteilungen grundsätzlich anzuerkennen sind, solange der Ausschüttungsbeschluss zivilrechtlich Bestand hat. Die Finanzverwaltung hat diese Sicht mit dem BMF-Schreiben vom 04.09.2024 übernommen und ihre frühere, engere Position aus dem Schreiben vom 17.12.2013 aufgegeben.
Worin unterscheidet sich die gespaltene Gewinnverwendung von der disquotalen Verteilung?
Die gespaltene Gewinnverwendung betrifft eine Stufe vor der Verteilung, weil sie entscheidet, ob ein Gewinnanteil überhaupt ausgeschüttet oder für einzelne Gesellschafter einbehalten wird. Während der auf einen Teil der Gesellschafter entfallende Anteil ausgeschüttet wird, lässt sich der Anteil der übrigen thesaurieren und einem individuellen, gesellschafterbezogenen Rücklagenkonto gutschreiben. So vermeiden die thesaurierenden Gesellschafter einen Zufluss und die daran hängende Ausschüttungsbelastung.
Der Bundesfinanzhof hat diese Konstruktion mit Urteil vom 28.09.2021 (VIII R 25/19) für zulässig erklärt. Danach ist ein Gesellschafterbeschluss, nach dem die Anteile der Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet und der Anteil des Mehrheitsgesellschafters in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, auch steuerlich anzuerkennen. Entscheidend ist die Zuflussfrage, und dazu heißt es im zweiten Leitsatz: „Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG" (BFH vom 28.09.2021, VIII R 25/19).
Die beiden Leitentscheidungen betreffen unterschiedliche Stufen desselben Vorgangs. Das Urteil vom 28.09.2021 (VIII R 25/19) klärt die Zuflussfrage bei der Einstellung in die persönliche Rücklage, während das Urteil vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) die zivilrechtliche Wirksamkeit eines satzungsdurchbrechenden Ausschüttungsbeschlusses behandelt. In der Beratung greifen beide Aspekte ineinander, denn eine gespaltene Verwendung läuft ohne einen wirksamen Verwendungsbeschluss leer.
Wirtschaftlich schlägt das unmittelbar durch. Wird ein Gewinnanteil von 200.000 Euro statt einer Ausschüttung auf dem persönlichen Rücklagenkonto erfasst, entsteht im Beschlussjahr kein steuerpflichtiger Kapitalertrag beim thesaurierenden Gesellschafter, und die Besteuerung ist bis zur späteren Ausschüttung aufgeschoben. Auch ein beherrschender Gesellschafter, der eine volle Ausschüttung durchsetzen könnte, muss sich den einbehaltenen Anteil nicht als zugeflossen zurechnen lassen. Die Thesaurierung einzelner Anteile wird damit zu einem planbaren Instrument der Liquiditäts- und Steuersteuerung.
Beide Institute lassen sich ohne Weiteres verbinden. Einem Gesellschafter kann wegen eines Sondereinsatzes eine über seine Beteiligungsquote hinausgehende Gewinnzuweisung gewährt und zugleich ausgeschüttet werden, während die übrigen Gesellschafter eine entsprechend niedrigere Zuweisung erhalten und diese bei Bedarf auf ihrem individuellen Rücklagenkonto parken. Die disquotale Verteilung steuert dann, wer wie viel bekommt, die gespaltene Verwendung steuert den Zeitpunkt des Zuflusses. In der Kombination entsteht ein Instrument, das die Honorierung eines Beitrags und die individuelle Steuerstundung in einem Beschluss abbildet.
Merkmal
Disquotale Gewinnverteilung
Gespaltene Gewinnverwendung
Regelungsgegenstand
Wer erhält welche Quote am ausgeschütteten Gewinn
Ob der Anteil ausgeschüttet oder einzeln thesauriert wird
Gesetzliche Grundlage
§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG
§ 29 Abs. 2 GmbHG, Satzungsregelung
Leitentscheidung
BFH vom 28.09.2022 (VIII R 20/20)
BFH vom 28.09.2021 (VIII R 25/19)
Zufluss beim Zurücktretenden
Zufluss beim tatsächlich Empfangenden
Kein Zufluss beim thesaurierenden Gesellschafter
Absicherung
Öffnungsklausel in der Satzung
Öffnungsklausel plus gesellschafterbezogenes Rücklagenkonto
Warum bleibt die Satzungsklausel trotz Anerkennung durch BFH und BMF unverzichtbar?
Die Satzungsklausel bleibt unverzichtbar, weil ein Beschluss ohne satzungsmäßige Grundlage als satzungsdurchbrechend gilt und damit angreifbar wird. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) zwar auch einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung anerkannt, sofern er einstimmig gefasst und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann. Diese Anerkennung hängt aber an der zivilrechtlichen Wirksamkeit, und genau die lässt sich bei fehlender Öffnungsklausel schwerer verteidigen. Streit über die Wirksamkeit satzungsdurchbrechender Beschlüsse trägt regelmäßig das Risiko, dass mit der zivilrechtlichen auch die steuerliche Anerkennung kippt.
Eine Öffnungsklausel verlagert den Beschluss von der Durchbrechung in die Satzungskonformität. Für die disquotale Verteilung genügt eine Regelung, wonach der zur Ausschüttung bestimmte Gewinn den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zusteht, soweit nicht mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter eine andere Verteilung beschlossen wird. Für die gespaltene Verwendung sollte die Satzung ergänzend klarstellen, dass die Gesellschafterversammlung Gewinnanteile einzelner Gesellschafter thesaurieren und auf einem gesellschafterbezogenen Konto erfassen kann, während die Anteile der übrigen ausgeschüttet werden.
Damit die einbehaltenen Anteile sauber zugeordnet bleiben, gehört das gesellschafterbezogene Gewinnrücklagenkonto in dieselbe Satzungssystematik. Sinnvoll ist eine Regelung, nach der für jeden Gesellschafter ein eigenes Rücklagenkonto geführt wird, auf dem die Zu- und Abgänge aus der gespaltenen Verwendung erfasst werden und dessen Berechtigter ausschließlich der betreffende Gesellschafter ist. In Gestaltungs- und Betriebsprüfungsmandaten zeigt sich erfahrungsgemäß, dass die spätere Anerkennung selten an der Rechtsprechung scheitert, häufig aber an einer Satzung, die den Beschluss nicht trägt.
Was regelt das BMF-Schreiben vom 04.09.2024?
Das Schreiben überträgt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die Verwaltungspraxis und ersetzt das frühere Schreiben vom 17.12.2013. Es erkennt sowohl die inkongruente Gewinnverteilung als auch die zeitlich inkongruente, gespaltene Ausschüttung an und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Anknüpfungspunkt bleibt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Beschlusses, sodass eine passende Öffnungsklausel zugleich die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt.
Wann droht bei inkongruenten Ausschüttungen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO oder Schenkungsteuer?
Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO droht dann, wenn die inkongruente Ausschüttung allein einen steuerlichen Vorteil bezweckt, der im Widerspruch zur Wertung des Gesetzes steht. Bei der disquotalen und gespaltenen Verwendung liegt ein solcher Vorteil regelmäßig fern, weil die Besteuerung nur zeitlich verschoben und bei der späteren Ausschüttung nachgeholt wird. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) betont, dass die Verlagerung des Ausschüttungspotenzials keinen dauerhaften Steuervorteil verschafft, wenn die spätere Ausschüttung denselben Besteuerungsregeln unterliegt.
Maßgeblich ist dabei allein der Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis. Der Bundesfinanzhof stellt für den steuerlichen Vorteil im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO allein auf die einkommensteuerlichen Ansprüche des jeweiligen Streitjahres ab und zieht dafür mehrere Besteuerungsebenen nicht zusammen. Solange die einbehaltenen Beträge bei späterer Ausschüttung derselben Besteuerung unterliegen, fehlt der für § 42 AO erforderliche gesetzlich nicht vorgesehene Vorteil.
Ein zweites Risiko liegt im Schenkungsteuerrecht und wird in der Praxis leicht übersehen. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren sämtliche Anteile letztlich einem Steuerpflichtigen zugeordnet, sodass sich die Frage einer freigebigen Zuwendung nicht stellte und das Gericht sie offenließ. Anders liegt es in der typischen Konstellation mit mehreren, nicht personenidentischen Gesellschaftern. Verzichtet Gesellschafter A zugunsten von Gesellschafter B dauerhaft auf seinen Gewinnanteil, kann darin eine schenkungsteuerlich relevante Zuwendung liegen. Wer dieses Risiko begrenzen will, hält die einbehaltenen Anteile über ein gesellschafterbezogenes Rücklagenkonto beim ursprünglich Berechtigten und vermeidet eine endgültige Vermögensverschiebung.
Von der verdeckten Gewinnausschüttung unterscheidet sich die inkongruente Gestaltung dadurch, dass sie offen beschlossen und satzungsgemäß abgebildet wird. Gerade diese Offenheit nimmt der Finanzverwaltung das Argument einer verdeckten Vorteilsgewährung. Die Schenkungsteuer bleibt der eigentliche Prüfstein, sobald die Beteiligungsverhältnisse nicht deckungsgleich sind.
Was dieser Beitrag nicht behandelt
Ausgeklammert bleiben grenzüberschreitende Sachverhalte mit ausländischen Gesellschaftern und die abkommensrechtliche Behandlung inkongruenter Ausschüttungen. Auch die Personengesellschaft und die abweichende Gewinnverteilung in Umwandlungs- oder Nachfolgekonstellationen bleiben außen vor. Die schenkungsteuerliche Bewertung im Einzelfall ersetzt dieser Beitrag nicht.
Unsere fachliche Einschätzung
Der häufigste Fehler in der Praxis liegt in der unzureichenden Verankerung der Gestaltung in der Satzung, während die Gestaltung selbst meist tragfähig ist. Wer disquotale Verteilung und gespaltene Verwendung nutzen möchte, sollte Öffnungsklausel und gesellschafterbezogenes Rücklagenkonto als Standard aufnehmen, auch wenn beides zunächst ungenutzt bleibt. Die spätere Nachrüstung einer Satzung ist aufwendiger und teurer als die vorsorgliche Regelung bei der Gründung oder der nächsten ohnehin anstehenden Satzungsänderung. Bei mehreren, nicht personenidentischen Gesellschaftern gehört die schenkungsteuerliche Prüfung von Anfang an dazu, weil sie über die Frage der endgültigen Vermögensverschiebung entscheidet.
Häufige Fragen
Braucht die GmbH für eine disquotale Ausschüttung zwingend eine Satzungsklausel?
Zwingend ist sie nicht, weil der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) auch einstimmige satzungsdurchbrechende Beschlüsse anerkannt hat. Empfehlenswert ist die Klausel dennoch, weil sie den Beschluss satzungskonform macht und Streit über seine Wirksamkeit vermeidet. Ohne Öffnungsklausel steht mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit zugleich die steuerliche Anerkennung auf dem Spiel.
Führt die Thesaurierung beim beherrschenden Gesellschafter zum steuerlichen Zufluss?
Nein. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.09.2021 (VIII R 25/19) führt die Einstellung des Gewinnanteils in eine gesellschafterbezogene Rücklage auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen. Die Besteuerung wird erst bei der späteren tatsächlichen Ausschüttung ausgelöst.
Was unterscheidet die gespaltene von der zeitlich gestreckten Ausschüttung?
Die gespaltene Gewinnverwendung schüttet den Anteil einzelner Gesellschafter aus und thesauriert den anderer im selben Beschluss. Die zeitlich inkongruente Ausschüttung meint dieselbe Konstruktion aus der Perspektive der Verzögerung, weil der einbehaltene Anteil erst in einem späteren Jahr ausgeschüttet wird. Beide Begriffe bezeichnen im Kern denselben Vorgang der gesellschafterbezogenen Rücklage.
Wann sieht die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO?
Ein Missbrauch kommt in Betracht, wenn die Gestaltung ausschließlich einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil bezweckt. Bei disquotaler Verteilung und gespaltener Verwendung liegt das fern, weil die Besteuerung lediglich aufgeschoben und bei späterer Ausschüttung nachgeholt wird. Das BMF-Schreiben vom 04.09.2024 erkennt beide Gestaltungen bei zivilrechtlicher Wirksamkeit an.
Kann eine disquotale Verteilung Schenkungsteuer auslösen?
Ja, wenn die Beteiligungsverhältnisse nicht deckungsgleich sind und ein Gesellschafter dauerhaft zugunsten eines anderen auf seinen Gewinnanteil verzichtet. Darin kann eine freigebige Zuwendung liegen. Wer die einbehaltenen Anteile über ein gesellschafterbezogenes Rücklagenkonto beim Berechtigten hält, vermeidet die endgültige Vermögensverschiebung und damit das Schenkungsteuerrisiko.
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