Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)

Rechtsstand: August 2026 — basierend auf § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie BGH v. 26.6.2025 – 1 StR 426/24 und BFH v. 14.5.2025 – VI R 14/22

Definition

Steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sind vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse, Verhältnisse oder Zustände der realen Innen- und Außenwelt, die einem Beweis zugänglich sind (OLG Düsseldorf v. 19.7.1995 – 2 Ss 198/95-44/95 II). Dazu gehören auch innere Tatsachen wie Kenntnisse und Absichten, soweit sie sich anhand äußerer Umstände belegen lassen. Keine Tatsachen sind dagegen Ansichten, Schlussfolgerungen und Werturteile, zu denen auch die juristische Subsumtion zählt.

Wann ist eine Angabe in der Steuererklärung eine Tatsachenangabe und wann bloße Rechtsansicht?

Eine Angabe ist eine Tatsachenangabe, wenn sie ein dem Beweis zugängliches Geschehen oder einen solchen Zustand betrifft, und bleibt bloße Rechtsansicht, wenn sie eine rechtliche Bewertung des erklärten Sachverhalts wiedergibt. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung knüpft ausschließlich an die Tatsachen an. Wer gegenüber der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, erfüllt den Tatbestand; wie diese Tatsachen rechtlich zu würdigen sind, spielt für die Tatbestandsmäßigkeit zunächst keine Rolle.

Unrichtig ist eine Angabe, wenn ihr Erklärungsinhalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Unvollständig ist sie, wenn ein Sachverhalt nur teilweise dargelegt wird und dabei der Eindruck entsteht, weitere offenbarungspflichtige Tatsachen lägen nicht vor. Weil § 90 Abs. 2 S. 2 AO zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der besteuerungserheblichen Tatsachen verpflichtet und § 150 Abs. 2 AO die formularmäßige Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit verlangt, wird jede in diesem Sinne unvollständige Erklärung zugleich zu einer unrichtigen. Das Verschweigen einer erheblichen Tatsache steht damit der aktiven Falschangabe gleich.

Wie weit das reicht, zeigt ein Beispiel aus dem Erbschaftsteuerrecht. Eine Mandantin erklärt für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Wert von 364.000 Euro die Schenkungsteuer, verneint im Formular aber die Frage nach Vorschenkungen, obwohl sie in den Vorjahren bereits Bargeld, Fahrzeuge und Immobilien schenkweise erhalten hatte. Die Verneinung betrifft eine dem Beweis zugängliche Tatsache und ist damit eine unrichtige Tatsachenangabe im Anwendungsbereich des § 14 ErbStG, keine bloße Rechtsansicht.

Macht sich strafbar, wer in der Steuererklärung eine vom Finanzamt abweichende Rechtsauffassung vertritt?

Nein, eine vom Finanzamt abweichende Rechtsauffassung ist grundsätzlich straflos, solange sie vertretbar ist und der zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend erklärt wird. Der Steuerpflichtige muss sich bei der Erstellung seiner Erklärung weder an der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch an den Richtlinien der Finanzverwaltung orientieren. Er darf eine eigene, auch von der herrschenden Meinung abweichende Rechtsauffassung zugrunde legen, ohne damit unrichtige Angaben über Tatsachen zu machen.

Die Grenze liegt dort, wo die Rechtsansicht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zutrifft und somit völlig unvertretbar ist. Erst dann lässt sich von einer unrichtigen Angabe sprechen, weil jede Rechtsauffassung einen Tatsachenkern in sich trägt. Ist die Angabe in der Erklärung unter Anwendung jeder denkbaren Gesetzesauslegung unzutreffend, fehlt dem Subsumtionsergebnis jede tragfähige Grundlage, und die scheinbar rechtliche Wertung schlägt in eine unrichtige Tatsachenangabe um.

Umstritten bleibt, ob eine gesonderte Offenbarungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Berater bewusst von Rechtsprechung, Richtlinien oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht, ohne dies kenntlich zu machen. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Kenntlichmachung verlangt (BGH v. 10.11.1999 – 5 StR 221/99). Dagegen spricht ein gewichtiges verfassungsrechtliches Argument: Wer alle Fragen der Formulare zutreffend beantwortet, aber eine andere Rechtsmeinung vertritt, dem das strafrechtliche Risiko einer Abweichung aufzubürden, hieße, Richtlinien und Urteile in den Rang eines Gesetzes zu heben. Das verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 1 StGB und des Art. 103 Abs. 2 GG, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, „wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“. Da § 370 AO Freiheitsstrafe androht, verlangt zudem Art. 104 Abs. 1 GG eine förmlich gesetzliche Grundlage, nicht bloß eine Verwaltungsanweisung.

In Betriebsprüfungs- und Steuerstrafmandaten verlagert sich der Streit erfahrungsgemäß genau auf diese Grenze: Nicht die verschwiegene Zahl, sondern die Frage, ob eine erklärte Position noch als vertretbare Rechtsansicht durchgeht, entscheidet häufig über den Ausgang. Wer eine riskante Auslegung wählt, sollte den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig offenlegen, weil damit der Tatsachenkern gesichert und der Vorwurf der Falschangabe entzogen wird.

Wann werden Scheingeschäfte und Gestaltungen zur Steuerumgehung strafbar?

Scheingeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO und Gestaltungen zur Steuerumgehung nach § 42 AO sind für sich genommen straflos; strafbar werden sie erst, wenn der Steuerpflichtige den wahren oder verdeckten Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt verschweigt.

Scheingeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO

Ein Scheingeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das zivilrechtlich nicht ernstlich gewollt und nur zum äußeren Schein geschlossen wird (§ 117 BGB), um steuerliche Vorteile zu erlangen; steuerrechtlich ist es nach § 41 Abs. 2 AO unerheblich. Strafbar ist das Scheingeschäft an sich nicht. Es kann aber eine Steuerhinterziehung begründen, wenn sein Scheincharakter verschleiert und die Besteuerungsgrundlagen des tatsächlich gewollten, verdeckten Geschäfts in der Erklärung nicht offengelegt werden.

Ein Beispiel aus der jüngeren Rechtsprechung zeigt die Konstruktion. Ein Gesellschafter wollte seinen GmbH-Anteil von 18 % des Stammkapitals, für den er Anschaffungskosten von 9.000 Euro getragen hatte, für einen zweistelligen Millionenbetrag an die Gesellschaft veräußern, ohne die Steuerlast aus § 17 EStG auszulösen. Statt eines Kaufvertrags schlossen die Beteiligten einen notariellen Optionsvertrag mit einer jährlichen Stillhalteprämie von 20.000 Euro sowie mehrere Darlehensverträge mit einem Zinssatz von nominal 1,5 % p. a., über die dem Gesellschafter Valuten von 2.022.698,89 Euro zuflossen. Rückzahlungen leistete er absprachegemäß nicht, die Gesellschaft wurde insolvent. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (BGH v. 14.6.2023 – 1 StR 209/22), weil die Darlehen den verdeckten Kaufpreis verschleierten.

Steuerumgehung nach § 42 AO

Von einer Steuerumgehung spricht man, wenn die gewählte Gestaltung, gemessen am erstrebten wirtschaftlichen Erfolg, unangemessen und allein zur Steuerminderung vorgenommen wird, weil außersteuerliche Gründe nicht erkennbar sind (BFH v. 11.11.2004 – V R 36/02). Die Steuerumgehung ist per se straflos. Der Steuerpflichtige muss jedoch von sich aus, sei es in einem Begleitschreiben, sei es im Freitextfeld nach § 150 Abs. 7 S. 1 AO, den Sachverhalt so vollständig darlegen, dass das Finanzamt die Steuer auf Grundlage des § 42 AO zutreffend festsetzen kann. Teilt er die erheblichen Tatsachen nicht mit, sind seine Angaben unvollständig und damit unrichtig nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Auch hier hilft ein konkreter Fall. Eine hochbetagte, pflegebedürftige Schenkerin wandte ihrem Neffen 70.000 Euro zu. Um den für die Steuerklasse II geltenden Freibetrag von 20.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG mehrfach auszunutzen, wurde der Betrag aufgeteilt, sodass nur 20.000 Euro auf ein Konto des Neffen selbst und weitere Beträge auf Konten seiner Ehefrau und seiner drei Kinder flossen. In seiner Anzeige nach § 30 ErbStG gab der Neffe an, 20.000 Euro erhalten zu haben, ohne die weitergeleiteten Beträge zu erwähnen. Diese Angabe war unvollständig und deshalb unrichtig, weil sie die tatsächliche Zuwendung verschleierte.

Setzt Steuerhinterziehung eine Täuschung des Finanzamts voraus?

Nein, anders als der Betrug nach § 263 StGB setzt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO weder eine Täuschung noch einen Irrtum der Finanzbehörde voraus. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung ursächlich werden (BGH v. 6.6.2007 – 5 StR 127/07; v. 26.6.2025 – 1 StR 426/24). Wird die Falschangabe vom Bearbeiter erkannt, hindert das die Tatvollendung deshalb nicht.

Der Grund liegt im Wortlaut. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO stellt, anders als die Unterlassensvariante der Nr. 2, gerade nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörde ab. Bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen dagegen liest die Rechtsprechung das ungeschriebene Merkmal der Unkenntnis in den Tatbestand hinein: Kennt die Behörde die wesentlichen tatsächlichen Umstände, scheidet eine vollendete Tat nach Nr. 2 aus (OLG Köln v. 31.1.2017 – 1 RVs 253/16). Der Bundesfinanzhof hat diese Linie für das Unterlassen fortgeführt und zugleich klargestellt, dass elektronische Daten „nicht schon deshalb bekannt [sind] […], weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind“ (BFH v. 14.5.2025 – VI R 14/22).

Merkmal

§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (aktives Tun)

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Unterlassen)

Tathandlung

unrichtige oder unvollständige Angaben

pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen

Täuschung erforderlich

nein

nein

Kenntnis der Finanzbehörde

nach Wortlaut unbeachtlich

schließt vollendete Tat aus

Rechtsprechungsstand

BGH v. 26.6.2025 – 1 StR 426/24

BFH v. 14.5.2025 – VI R 14/22

Ob die Kenntnis des Finanzamts auch bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO die Strafbarkeit ausschließt, ist ungeklärt; der Bundesfinanzhof hat die Frage ausdrücklich offengelassen. Für die Verteidigung ist die Divergenz bedeutsam: Kennt die Finanzbehörde den wahren Sachverhalt bereits, liegt allenfalls eine abstrakte Gefährdung des Steueranspruchs vor, sodass sich die Frage einer bloßen Versuchsstrafbarkeit stellt. Ohne diese Symmetrie entstünde ein Wertungswiderspruch, weil der aktiv Falscherklärende schlechter stünde als derjenige, der die Angabe schlicht unterlässt.

Was bedeutet § 150 Abs. 7 AO für Daten, die Dritte elektronisch ans Finanzamt übermitteln?

Nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO gelten Daten, die mitteilungspflichtige Dritte nach § 93c AO an die Finanzverwaltung übermitteln, als eigene Angaben des Steuerpflichtigen; sind sie unrichtig und widerspricht der Steuerpflichtige nicht, kann eine versuchte Steuerhinterziehung in Betracht kommen. Erfasst sind etwa Meldungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger, privater Versicherer und Arbeitgeber, soweit sie in den Erklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet oder per Datenfernübertragung bereitgestellt werden.

Diese Fiktionswirkung trifft den Steuerpflichtigen auch dann, wenn die übermittelten Drittdaten unbeabsichtigte Schreib- oder Übertragungsfehler enthalten. Gegen die Zurechnung kann er sich wehren, indem er im betreffenden Ziffernfeld oder im qualifizierten Freitextfeld nach § 150 Abs. 7 S. 1 AO Abweichendes erklärt. Bei einer vollautomatischen Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 4 AO zwingt eine solche Angabe die Verwaltung zur Aussteuerung aus der maschinellen Veranlagung und damit zu einer personellen Prüfung. Bleibt eine unrichtige Drittangabe unwidersprochen und wirkt sie sich steuerlich aus, ist eine Strafbarkeit wegen versuchter Steuerhinterziehung nach §§ 369 Abs. 2, 370 Abs. 2 AO in Verbindung mit §§ 22, 23 Abs. 1 StGB denkbar.

Die Vorschrift geht auf das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 zurück und wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 21.12.2022 geändert. Für die Praxis folgt daraus, dass die schlichte Übernahme vorausgefüllter Werte kein sicherer Hafen ist, sondern eine eigenständige Prüfpflicht auslöst.

Was dieser Beitrag nicht behandelt

Ausgeklammert bleiben die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO und die Strafzumessung im besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO. Ebenso wenig behandelt der Beitrag grenzüberschreitende Sachverhalte und die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde nach § 14a AO. Der Fokus liegt auf dem objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung durch aktives Handeln.

Unsere fachliche Einschätzung

Das scharfe Schwert des Strafrechts gegen einen Steuerpflichtigen zu führen, der alle Formularfragen zutreffend beantwortet, aber eine vertretbare, von der Verwaltungsansicht abweichende Rechtsmeinung vertritt, überzeugt nicht. Wer den Sachverhalt vollständig offenlegt, sichert den Tatsachenkern und nimmt dem Vorwurf der unrichtigen Angabe die Grundlage, auch bei einer riskanten Auslegung. In der Betriebsprüfung zeigt sich, dass gerade die saubere Trennung von erklärter Tatsache und rechtlicher Wertung über Vollendung, Versuch oder Straflosigkeit entscheidet. Bei vorausgefüllten Erklärungen empfiehlt sich eine dokumentierte Prüfung der Drittdaten, weil deren unwidersprochene Übernahme im Zweifel als eigene Angabe gilt.

Häufige Fragen

Ist eine falsche Rechtsansicht in der Steuererklärung strafbar?

Grundsätzlich nicht. Eine von der Finanzverwaltung abweichende Rechtsauffassung bleibt straflos, solange sie vertretbar ist und der Sachverhalt zutreffend erklärt wird. Strafbar wird sie erst, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zutrifft und damit völlig unvertretbar ist.

Muss ich eine vom Finanzamt abweichende Rechtsauffassung kenntlich machen?

Das ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat eine Kenntlichmachung verlangt (BGH v. 10.11.1999 – 5 StR 221/99), doch bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, weil Richtlinien und Urteile keinen Gesetzesrang haben. Praktisch schützt am zuverlässigsten, wer den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig offenlegt.

Ist Steuerhinterziehung möglich, wenn das Finanzamt den wahren Sachverhalt bereits kennt?

Bei der Tat durch aktives Tun nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ja, denn der Tatbestand setzt anders als der Betrug keine Täuschung voraus und stellt nach seinem Wortlaut nicht auf die Kenntnis der Behörde ab. Bei der Unterlassensvariante nach Nr. 2 schließt die Kenntnis der Finanzbehörde die vollendete Tat dagegen aus. Für Nr. 1 hat der Bundesfinanzhof die Frage bislang offengelassen.

Sind Scheingeschäfte strafbar?

Das Scheingeschäft an sich nicht, da es nach § 41 Abs. 2 AO steuerlich unerheblich ist. Strafbar wird es, wenn sein Scheincharakter verschleiert und das tatsächlich gewollte, verdeckte Geschäft in der Erklärung nicht offengelegt wird.

Hafte ich für falsche elektronische Daten, die mein Arbeitgeber oder Versicherer ans Finanzamt meldet?

Nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO gelten solche Drittdaten als Ihre eigenen Angaben. Enthalten sie Fehler und widersprechen Sie nicht, kann eine versuchte Steuerhinterziehung im Raum stehen. Sie können der Zurechnung entgegentreten, indem Sie im qualifizierten Freitextfeld nach § 150 Abs. 7 S. 1 AO Abweichendes erklären.

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