Worum ging es im Fall des OLG Zweibrücken?
Ein Winzer übertrug sein Weingut in den Jahren 2019 und 2021 im Wege einer gemischten Schenkung auf einen seiner Söhne. Bereits 2018 hatte er diesen Sohn testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Der zweite Sohn ging leer aus und machte nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil geltend. Dafür verlangte er zunächst Auskunft über den Wert des Weinguts.
Der übernehmende Sohn legte ein Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2023 vor. Darin waren vierzehn Grundstücke, die sich aus dem Betrieb herauslösen ließen, mit dem Verkehrswert angesetzt; das Weingut im Übrigen war nach der Ertragswertmethode bewertet. Weil der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung auch inflationsbereinigt unter dem Wert zum Erbfall lag, war nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der niedrigere Schenkungswert maßgeblich.
Der übergangene Sohn hielt die Ertragswertbewertung für zu niedrig und verlangte eine Bewertung zum Verkehrswert. Er meinte, § 2312 BGB passe auf eine lebzeitige Übertragung überhaupt nicht, jedenfalls komme nur Absatz 2 in Betracht, dessen Voraussetzungen hier fehlten. Das LG Frankenthal wies die Klage in erster Instanz ab.
Warum gilt § 2312 BGB, obwohl das Landgut zu Lebzeiten übertragen wurde?
§ 2312 BGB regelt eigentlich die Bewertung eines Landguts, das im Erbfall zum Nachlass gehört. Auf eine lebzeitige Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, denn im Zeitpunkt der Übertragung lebt weder ein Erblasser noch stehen die Erben fest. Das OLG Zweibrücken wendet § 2312 BGB deshalb entsprechend an und führt damit eine Linie fort, die der BGH schon mit Entscheidungen vom 15.04.1964 (V ZR 105/62) und vom 04.05.1964 (III ZR 159/63) angelegt hat.
Weil es zum Zeitpunkt der Schenkung noch keine Erben gibt, kommt es auf den Kreis der potentiellen gesetzlichen Erben an, die zu diesem Zeitpunkt in Betracht kommen. Danach richtet sich, ob Absatz 1 oder Absatz 2 des § 2312 BGB entsprechend gilt.
Wann greift der Ertragswert und wann der Verkehrswert?
Der Anker ist die Erbenlage im Übertragungszeitpunkt. Gibt es mehrere gleichrangige Erbanwärter und wird einer von ihnen übergangen, greift § 2312 Abs. 1 BGB analog. Diese Vorschrift verweist auf die Zweifelsregel des § 2049 BGB, wonach ein Landgut mit dem Ertragswert anzusetzen ist. So lag es beim OLG Zweibrücken. Der Winzer hatte zwei Söhne, übertrug das Weingut aber nur auf einen und überging den anderen. Das Gericht kam deshalb über § 2312 Abs. 1, § 2049 BGB analog zur Ertragswertbewertung.
Existiert dagegen nur ein einziger gesetzlicher Erbanwärter und wird das Landgut auf einen Dritten übertragen, gilt § 2312 Abs. 2 BGB analog. Dann tritt die Ertragswertbewertung nicht automatisch ein, sondern setzt eine Bewertungsanordnung des Übergebers voraus. Diese Anordnung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann auch stillschweigend in der Übertragung liegen. Nach Auffassung des OLG genügt dafür schon eine gemischt-schenkweise Übergabe, in der erkennbar der Wille zum Ausdruck kommt, die wirtschaftliche Belastung des Übernehmers gering zu halten.
Vor der eigentlichen Bewertung ist allerdings eine Vorfrage zu klären, denn nicht der gesamte Betrieb geht mit dem Ertragswert in die Rechnung ein. Zunächst ist zu prüfen, welche Grundstücke sich aus dem Betrieb herauslösen lassen, ohne seine Lebensfähigkeit zu gefährden. Diese Flächen werden mit dem Verkehrswert angesetzt, nur der verbleibende Kernbetrieb mit dem Ertragswert. Im Fall des Weinguts betraf das die vierzehn herauslösbaren Grundstücke.
Was bedeutet die Ertragswertbewertung für den Pflichtteilsberechtigten?
Für den übergangenen Erben ist die Ertragswertbewertung ungünstig. Der Ertragswert liegt regelmäßig unter dem Verkehrswert, sodass die Bemessungsgrundlage seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs sinkt. Diese Schlechterstellung beginnt schon im Vorfeld des eigentlichen Anspruchs. Der Pflichtteilsberechtigte kann im Rahmen seines Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 BGB keine Verkehrswertermittlung durchsetzen, soweit § 2312 BGB reicht.
Ein zweiter Effekt kam im konkreten Fall hinzu. Bei der Pflichtteilsergänzung für Schenkungen gilt nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB das Niederstwertprinzip. Anzusetzen ist der niedrigere von zwei Werten, entweder der inflationsbereinigte Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder der Wert zum Erbfall. Weil der inflationsbereinigte Schenkungswert des Weinguts unter dem Wert zum Erbfall lag, war er maßgeblich. Ertragswertbewertung und Niederstwertprinzip wirkten hier also zusammen zulasten des weichenden Sohnes.
Dass die Ertragswertbewertung den Pflichtteilsberechtigten benachteiligt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG hat entsprechende Bedenken bereits mit seiner Entscheidung vom 16.10.1984 (1 BvL 17/80) verneint.
Wie lässt sich die Bewertung durch die Übergabegestaltung steuern?
Für die Übergabegestaltung folgt daraus ein spürbarer Steuerungshebel. Wer ein Landgut unentgeltlich oder gemischt-schenkweise überträgt und dabei erkennbar die wirtschaftliche Belastung des Übernehmers gering halten will, erfüllt nach der vom OLG bestätigten Linie bereits die Voraussetzungen einer stillschweigenden Bewertungsanordnung. Die Folge ist die für den Pflichtteilsberechtigten regelmäßig ungünstigere Ertragswertbewertung.
Auf diese stillschweigende Wirkung allein sollte man sich in der Praxis aber nicht verlassen. Erfahrungsgemäß ist es vorzugswürdig, die Bewertungsanordnung ausdrücklich in den Übergabevertrag aufzunehmen. Das erspart späteren Auslegungsstreit und macht den Privilegierungseffekt rechtssicher planbar.
Daneben lohnt ein genauer Blick auf die einzelnen Flächen. Weil herauslösbare Grundstücke mit dem Verkehrswert in die Pflichtteilsbemessung eingehen, wirkt die Ertragswertprivilegierung nur auf dem betriebsnotwendigen Kern. Die Substanz des Betriebs sollte deshalb in der Übergabeurkunde präzise beschrieben werden, damit später feststeht, welche Flächen zum lebensfähigen Betrieb gehören und welche sich ohne Gefahr für seinen Fortbestand abtrennen lassen.
Rechtsstand: September 2026. Die Ausführungen beruhen auf der Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 25.02.2026 (8 U 48/24).
FAQ
Gilt die Ertragswertbewertung für jedes Landgut?
Nein. Sie greift, soweit ein Betrieb als Landgut im Sinne des § 2312 BGB einzuordnen ist und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ob Absatz 1 oder Absatz 2 der Vorschrift entsprechend gilt, hängt von der Erbenlage im Zeitpunkt der Übertragung ab.
Was bedeutet der Unterschied zwischen Ertragswert und Verkehrswert für den Pflichtteil?
Der Ertragswert liegt regelmäßig unter dem Verkehrswert. Wird ein Landgut mit dem Ertragswert bewertet, sinkt die Bemessungsgrundlage des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, und der übergangene Erbe erhält weniger, als wenn der Verkehrswert zugrunde läge.
Kann der übergangene Pflichtteilsberechtigte ein Verkehrswertgutachten verlangen?
Nein, soweit § 2312 BGB greift. Sein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB erstreckt sich dann nicht auf die Ermittlung des Verkehrswerts, sondern auf den maßgeblichen Ertragswert. Für die herauslösbaren Grundstücke bleibt es allerdings beim Verkehrswert.
Muss die Bewertungsanordnung im Übergabevertrag stehen?
Zwingend ist das nicht. Bei mehreren übergangenen gesetzlichen Erben greift die Ertragswertbewertung schon über die Zweifelsregel des § 2049 BGB. Gibt es nur einen Erbanwärter, kann die Anordnung auch stillschweigend in einer gemischt-schenkweisen Übertragung liegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Anordnung im Vertrag aber vorzugswürdig.
Ist die Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten verfassungsgemäß?
Ja. Das BVerfG hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schlechterstellung des Pflichtteilsberechtigten durch die Ertragswertbewertung bereits mit seiner Entscheidung vom 16.10.1984 (1 BvL 17/80) verneint.
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