Wer ein Grundstück an die eigene GmbH vermietet, hat oft eine Betriebsaufspaltung, ohne es zu wissen. Fällt sie später weg, deckt das Finanzamt sämtliche stillen Reserven auf. Mit dem MoPeG verschieben sich seit dem 1. Januar 2024 die Stimmverhältnisse in der GbR, das Verpachtungswahlrecht des § 16 Abs. 3b EStG verhindert die Zwangsaufgabe, und in der Nachfolge entscheidet die Buchwertübertragung über die Steuerlast.

Was ist eine Betriebsaufspaltung und wann entstehen ihre Risiken?

Eine Betriebsaufspaltung entsteht, sobald ein Besitzunternehmen einer Betriebskapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt und dieselbe Person oder Personengruppe beide Unternehmen beherrscht. Die Rechtsprechung verlangt zwei Voraussetzungen kumulativ. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das überlassene Wirtschaftsgut für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage bildet, regelmäßig ein Betriebsgrundstück oder eine Produktionshalle. Die personelle Verflechtung setzt voraus, dass die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können. Erforderlich ist eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Stimmen in beiden Gesellschaften. Eine exakte Hälfte genügt nicht, weil dann eine Pattsituation entsteht.

Die Folgen treffen den Mandanten oft unvorbereitet. Das vermögensverwaltende Besitzunternehmen wird gewerblich, die Mieteinnahmen unterliegen der Gewerbesteuer, und das überlassene Grundstück wird steuerverstricktes Betriebsvermögen. Diese Verstrickung wird zur Falle, sobald die Verflechtung wegfällt.

Welche neuen Risiken bringt das MoPeG für GbR-Konstellationen?

Das MoPeG kann seit dem 1. Januar 2024 eine Betriebsaufspaltung ungewollt begründen oder beenden, weil sich die Stimmkraft in der GbR neu bemisst. Nach § 709 Abs. 2 BGB a.F. galt bei fehlender Regelung im Gesellschaftsvertrag die Stimme nach Köpfen. Seit dem Inkrafttreten des MoPeG richtet sich die Stimmkraft nach § 709 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. mangels abweichender Vereinbarung vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen und, falls solche fehlen, nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Sprengkraft. Gesellschafter A hält 70 Prozent an der Besitz-GbR und beherrscht zugleich die Betriebs-GmbH, Gesellschafter B die übrigen 30 Prozent. Nach altem Recht stimmten beide nach Köpfen, also mit je einer Stimme. A konnte die GbR nicht beherrschen, eine personelle Verflechtung fehlte. Seit dem 1. Januar 2024 verfügt A über 70 Prozent der Stimmkraft und beherrscht die GbR. Die Betriebsaufspaltung entsteht mit allen Rechtsfolgen, und das Grundstück der GbR wird über Nacht steuerverstricktes Betriebsvermögen.

Der umgekehrte Fall wiegt schwerer. Beherrschte ein Gesellschafter die GbR bislang über die Kopfmehrheit, verliert aber nach den neuen Beteiligungsverhältnissen die Stimmenmehrheit, endet eine bestehende Betriebsaufspaltung. Diese Beendigung löst eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG aus und deckt sämtliche stillen Reserven auf, ohne dass jemand etwas verkauft hat. Gerade ältere GbR-Verträge enthalten oft keine ausdrückliche Stimmkraftklausel. Jeder Besitz-GbR-Vertrag gehört deshalb auf eine Regelung geprüft, die die gewünschte Beherrschungslage gegen die MoPeG-Auslegungsregel absichert. Eine Klausel, die die Stimmkraft weiterhin nach Köpfen oder nach einer fixen Quote zuweist, friert die alte Lage ein.

Haftet der steuerliche Berater, wenn er eine Betriebsaufspaltung übersieht?

Ja, der steuerliche Berater haftet auf Schadensersatz, wenn er eine drohende Betriebsaufspaltung nicht erkennt und den Mandanten nicht warnt. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 1. Dezember 2021 (12 U 315/20) eine solche Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit der Beratung über eine Betriebsaufspaltung bestätigt. Im Kern ging es um eine Grundstücksvermietung an eine vom Mandanten beherrschte Gesellschaft, bei der die steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung nicht erkannt und nicht aufgeklärt wurden. Daraus folgt eine umfassende Warnpflicht, die schon dann greift, wenn sich die Gefahr einer Betriebsaufspaltung aufdrängt.

Diese Warnpflicht besteht unabhängig von einem ausdrücklichen Prüfauftrag. Es genügt, dass der Berater im Rahmen der allgemeinen Beratungstätigkeit Kenntnis von Umständen erlangt, die auf eine Betriebsaufspaltung hindeuten, etwa eine Grundstücksvermietung an die eigene GmbH. Der Hinweis muss substantiiert ausfallen und über den Tatbestand der Verflechtung, die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens, die Verstrickung der stillen Reserven und die Risiken einer späteren Beendigung aufklären. Ein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit einer Betriebsaufspaltung reicht nicht.

Für die Mandatspraxis folgt daraus eine klare Konsequenz. Der Hinweis gehört dokumentiert, mit Datum und Inhalt, und zwar bevor der Mandant disponiert. Wer eine Grundstücksvermietung an die eigene Kapitalgesellschaft begleitet, ohne die Aufspaltungsfrage aktenkundig zu prüfen, trägt das volle Regressrisiko.

Was kostet die Zwangsaufgabe und wie hoch fällt die Steuer aus?

Die Zwangsaufgabe deckt die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert des Betriebsgrundstücks auf einen Schlag auf und unterwirft sie der Einkommensteuer. Endet die personelle oder sachliche Verflechtung, gilt das Besitzunternehmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG als aufgegeben. Der Aufgabegewinn umfasst sämtliche stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Ein konkretes Beispiel macht das Volumen greifbar. Das Betriebsgrundstück steht mit einem Buchwert von 200.000 Euro in der Bilanz, der Verkehrswert beträgt 1,2 Millionen Euro. Mit dem Wegfall der Verflechtung deckt das Finanzamt stille Reserven von 1 Million Euro auf. Gesellschafter A, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann zweierlei beanspruchen. Nach § 16 Abs. 4 EStG steht ihm einmal im Leben ein Freibetrag von 45.000 Euro zu, der sich um den Betrag kürzt, um den der Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt. Bei einem Gewinn von 1 Million Euro ist der Freibetrag damit vollständig aufgezehrt. Bleibt der ermäßigte Steuersatz nach § 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 EStG. Auf Antrag wird der Aufgabegewinn, soweit er 5 Millionen Euro nicht übersteigt, mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert, mindestens jedoch mit 14 Prozent. Auch diese Vergünstigung gibt es nur einmal im Leben und erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei dauernder Berufsunfähigkeit.

Bei der Gewerbesteuer entlastet die Lage etwas. Der Aufgabegewinn eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 GewStG nicht zum Gewerbeertrag, soweit unmittelbar beteiligte natürliche Personen betroffen sind, sodass die Aufgabe selbst regelmäßig keine Gewerbesteuer auslöst. Die Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft betrifft die laufenden Mieterträge während des Bestehens der Aufspaltung, nicht den Aufgabevorgang. Bei dieser Größenordnung wird die Vermeidung der Zwangsaufgabe zum eigentlichen Hebel.

Wie verhindert das Verpachtungswahlrecht die Zwangsaufgabe?

Das Verpachtungswahlrecht nach § 16 Abs. 3b EStG erlaubt es, das Besitzunternehmen trotz Wegfalls der Betriebsaufspaltung steuerlich fortzuführen und so die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Endet die personelle Verflechtung, geht das vermietete Grundstück nicht zwingend ins Privatvermögen über. Der BFH hat mit Urteil vom 14. März 2006 (IV R 9/05) entschieden, dass dem bisherigen Besitzunternehmer bei Beendigung der Betriebsaufspaltung das Verpächterwahlrecht zusteht, sofern die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegen. Er kann den Betrieb also als ruhenden Gewerbebetrieb fortführen statt ihn aufzugeben.

Seit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz steht dieses Wahlrecht ausdrücklich in § 16 Abs. 3b EStG. Danach gilt eine Betriebsverpachtung erst dann als Aufgabe, wenn der Steuerpflichtige sie ausdrücklich erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die Aufgabe ergibt. Solange beides ausbleibt, läuft der Betrieb steuerlich weiter, das Grundstück bleibt Betriebsvermögen und die stillen Reserven bleiben unversteuert.

Voraussetzung ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden und der Verpächter die Möglichkeit behält, den Betrieb objektiv wiederaufzunehmen. Genau das ist in der Praxis der Notausgang. Wenn das MoPeG eine personelle Verflechtung beendet oder eine Nachfolge die Beherrschungsidentität kippt, läuft das Besitzunternehmen über das Verpächterwahlrecht als ruhender Betrieb weiter, ohne dass eine fingierte Aufgabe die stillen Reserven realisiert. Versäumt der Mandant aber die Aufgabeerklärung, obwohl er die Reserven gerade aufdecken wollte, kann das Wahlrecht nach hinten losgehen. Die Erklärung sollte deshalb bewusst und dokumentiert abgegeben oder bewusst unterlassen werden.

Wie überträgt man die Betriebsaufspaltung steuerneutral in der Nachfolge?

Die unentgeltliche Übertragung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 EStG hält die Nachfolge steuerneutral, solange der gesamte Mitunternehmeranteil samt funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen übergeht. Bei der Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen typischerweise eine Mitunternehmerschaft, das überlassene Grundstück gehört zum Betriebsvermögen oder als Sonderbetriebsvermögen zum Mitunternehmeranteil. Überträgt der Senior seinen Anteil unentgeltlich auf das Kind, gehen die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ohne Aufdeckung stiller Reserven über. Das Buchwertprivileg setzt voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen mitübertragen werden, also gerade das Betriebsgrundstück.

Davon abzugrenzen ist § 6 Abs. 5 EStG. Diese Norm regelt die Buchwertüberführung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Betriebsvermögen desselben oder verschiedener Steuerpflichtiger, etwa zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen. Wird ein wesentliches Wirtschaftsgut zeitgleich nach § 6 Abs. 5 EStG ausgegliedert, kann das die Buchwertfortführung des restlichen Anteils nach § 6 Abs. 3 EStG gefährden, wenn dadurch eine wesentliche Betriebsgrundlage fehlt. Die Reihenfolge und Zuordnung der Übertragungen entscheidet hier über die Steuerlast.

Die eigentliche Gefahr lauert auf der Ebene der personellen Verflechtung. Überträgt der Senior nur einen Teil seiner Anteile und verliert dadurch die Stimmenmehrheit in der Besitz-GbR oder der Betriebs-GmbH, entfällt die Beherrschungsidentität und löst die Zwangsaufgabe aus, obwohl die Buchwertübertragung als solche steuerneutral wäre. Die Nachfolge muss die Beherrschungslage in beiden Gesellschaften deshalb synchron halten. Eine stufenweise Übertragung unter Beibehaltung der Mehrheit, kombiniert mit einem Vorbehaltsnießbrauch, hält die Stimmkraft beim Senior, bis die Übergabe abgeschlossen ist.

Wie sichert eine MoPeG-feste Stimmkraftklausel die Beherrschungsidentität?

Eine MoPeG-feste Stimmkraftklausel weist die Stimmkraft in der Besitz-GbR ausdrücklich zu und verhindert so, dass die gesetzliche Auslegungsregel des § 709 Abs. 3 BGB n.F. die Beherrschungslage ungewollt verschiebt. Der Gesellschaftsvertrag der GbR sollte die Stimmkraft positiv regeln, statt sie der gesetzlichen Vermutung zu überlassen.

Der Bauplan einer solchen Klausel folgt dem Beratungsziel. Soll die Betriebsaufspaltung erhalten bleiben, weist die Klausel dem beherrschenden Gesellschafter eine Stimmenmehrheit zu, die unabhängig von künftigen Anteilsverschiebungen bestehen bleibt, etwa durch eine fixe Stimmquote oder ein an die Person geknüpftes Mehrstimmrecht. Soll die Aufspaltung gerade vermieden werden, kappt die Klausel die Stimmkraft des Hauptgesellschafters auf höchstens 50 Prozent oder verlangt für die laufenden Geschäfte der GbR Einstimmigkeit, sodass keine Beherrschungsidentität entsteht. Die Klausel benennt ausdrücklich, dass sie der Auslegungsregel des § 709 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. vorgeht, und sie regelt Stimmrecht und Geschäftsführung getrennt, weil die Beherrschung sich an der laufenden Geschäftsführung der Besitzgesellschaft entscheidet.

Heikel wird es, sobald Minderjährige beteiligt sind. Eine Stimmkraftklausel oder eine Anteilsübertragung, die das Vermögen eines minderjährigen Gesellschafters betrifft, bedarf der Mitwirkung des Familiengerichts. Vertreten die Eltern das Kind, sind sie nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1824 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, wenn ein Interessengegensatz besteht, etwa weil sie selbst Gesellschafter sind. Dann bestellt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB n.F. Für den Erwerb oder die Übertragung von Anteilen an einer erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaft ist überdies die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 BGB in Verbindung mit den §§ 1850 ff., insbesondere § 1852 Nr. 1 BGB n.F., einzuholen. Ohne diese Mitwirkung ist die Beteiligung des Kindes schwebend unwirksam, und die ganze Gestaltung steht auf tönernen Füßen.

Lassen sich minderjährige Kinder als Betriebsaufspaltungs-Blocker einsetzen?

Minderjährige Gesellschafter können die personelle Verflechtung verhindern, weil ihre Stimmrechte den Eltern nicht allein wegen des Sorgerechts zugerechnet werden. Der BFH hat mit Urteil vom 14. April 2021 (X R 5/19) entschieden, dass das elterliche Sorgerecht nicht dazu führt, die Stimmrechte des minderjährigen Kindes den Eltern zuzurechnen. Der gesetzliche Vertreter handelt im Namen des Kindes und ist an dessen Interesse gebunden.

Daraus folgt die Möglichkeit, ein minderjähriges Kind gezielt als Blocker einzusetzen. Werden Anteile an der Besitz-GbR so auf das Kind übertragen, dass der bisher beherrschende Elternteil die Stimmenmehrheit verliert, entfällt die personelle Verflechtung und mit ihr die Betriebsaufspaltung. Entscheidend ist eine Ergänzungspflegschaft für die Gesellschafterstellung des Kindes. Der BFH hat im selben Urteil betont, dass die Stimmrechte des Minderjährigen jedenfalls dann nicht den Eltern zuzurechnen sind, wenn die Ergänzungspflegschaft die Mitgliedschaftsrechte vollständig erfasst und die Stimmrechtsausübung der elterlichen Vermögenssorge entzieht.

Die Gestaltung trägt Risiken. Die Finanzverwaltung prüft verstärkt, ob die Übertragung nur zum Schein erfolgt oder einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellt. Die Übertragung muss ernsthaft und endgültig sein, das Kind muss tatsächlich Gesellschafter werden, und der Ergänzungspfleger muss die Stimmrechte unabhängig ausüben. Wer die Anteile dem Kind nur formal zuschreibt, faktisch aber weiter selbst entscheidet, riskiert, dass das Finanzamt die personelle Verflechtung bejaht.

Häufige Fragen

Welche MoPeG-Risiken bestehen für bestehende Betriebsaufspaltungen?

Seit dem 1. Januar 2024 bemisst sich die Stimmkraft in der GbR nach § 709 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. mangels Regelung nach den Beteiligungsverhältnissen statt nach Köpfen. Dadurch kann eine Betriebsaufspaltung ungewollt entstehen oder enden. Betroffen sind Verträge ohne ausdrückliche Stimmkraftklausel. Eine Beendigung löst eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG aus.

Haftet der steuerliche Berater für eine übersehene Betriebsaufspaltung?

Ja. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 1. Dezember 2021 (12 U 315/20) eine Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltungs-Beratung bestätigt. Den Berater trifft eine umfassende Warnpflicht, sobald sich die Gefahr aufdrängt, unabhängig von einem ausdrücklichen Prüfauftrag. Der Hinweis sollte mit Datum und Inhalt dokumentiert werden, bevor der Mandant disponiert.

Wie hoch ist die Steuer bei der Zwangsaufgabe?

Aufgedeckt wird die Differenz aus Buchwert und Verkehrswert der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Bei einem Grundstück mit 200.000 Euro Buchwert und 1,2 Millionen Euro Verkehrswert entsteht ein Aufgabegewinn von 1 Million Euro. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG von 45.000 Euro ist bei dieser Höhe vollständig aufgezehrt. Es bleibt der ermäßigte Satz nach § 34 Abs. 3 EStG, einmal im Leben ab dem 55. Lebensjahr.

Wie vermeidet das Verpachtungswahlrecht die Zwangsaufgabe?

Nach § 16 Abs. 3b EStG gilt eine Betriebsverpachtung erst dann als Aufgabe, wenn der Steuerpflichtige sie ausdrücklich erklärt. Solange das ausbleibt, läuft das Besitzunternehmen als ruhender Betrieb weiter. Der BFH hat mit Urteil vom 14. März 2006 (IV R 9/05) das Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung anerkannt. Voraussetzung ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden.

Geht die Betriebsaufspaltung in der Nachfolge steuerneutral über?

Bei unentgeltlicher Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils gehen die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG ohne Aufdeckung über, sofern das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen mitübertragen wird. Die eigentliche Gefahr liegt im Verlust der Beherrschungsidentität, den die Übertragung auslösen kann. Bleibt die Stimmenmehrheit erhalten, etwa über einen Vorbehaltsnießbrauch, bleibt die Aufspaltung bestehen.

Können minderjährige Kinder die personelle Verflechtung verhindern?

Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 14. April 2021 (X R 5/19) werden die Stimmrechte eines Minderjährigen den Eltern nicht zugerechnet, wenn für die Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB n.F. besteht. Die Übertragung muss ernsthaft sein, sonst droht der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO. Die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 BGB in Verbindung mit den §§ 1850 ff. BGB n.F. ist einzuholen.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Schnittstelle zwischen Betriebsaufspaltung und Vermögensnachfolge gehört zu den anspruchsvollsten Feldern der Gestaltungsberatung, und sie hat sich durch das MoPeG verschärft. Wer eine GbR als Besitzunternehmen führt, sollte den Gesellschaftsvertrag jetzt auf eine ausdrückliche Stimmkraftklausel prüfen lassen, weil die gesetzliche Auslegungsregel seit dem 1. Januar 2024 die Beherrschungslage stillschweigend verschieben kann. In der Beratungspraxis fällt das oft erst bei der nächsten Anteilsbewegung auf, dann aber mit einer fertigen Zwangsaufgabe im Gepäck.

Das Verpachtungswahlrecht nach § 16 Abs. 3b EStG ist der wirksamste Notausgang gegen die Aufdeckung der stillen Reserven, setzt aber voraus, dass der Mandant die Aufgabeerklärung bewusst steuert. In der Nachfolge entscheidet die saubere Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG zusammen mit einer synchron gehaltenen Stimmkraft über die Steuerlast. Der Einsatz minderjähriger Kinder als Blocker funktioniert nach der Rechtsprechung des BFH, verlangt aber eine ernsthafte Übertragung, eine wirksame Ergänzungspflegschaft und die familiengerichtliche Genehmigung. Eine dokumentierte Aktennotiz zum richtigen Zeitpunkt bleibt dabei die billigste Versicherung gegen einen sechsstelligen Regress.

Rechtsstand: Juni 2026.