Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)
Rechtsstand: März 2026 — basierend auf BFH v. 24.3.2026 – VIII R 30/24 (Änderung der Rechtsprechung zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Was bedeutet unentgeltliche Stundung einer Kaufpreisforderung?
Eine unentgeltliche Stundung liegt vor, wenn der Verkäufer dem Käufer die Zahlung des vollen Kaufpreises zeitlich streckt, ohne dafür ein Entgelt in Gestalt von Zinsen zu verlangen. Steuerlich fasst der BFH diesen Vorgang als Kapitalüberlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: „In der unentgeltlichen Stundung einer Kapitalforderung liegt … eine Kapitalüberlassung iSv § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG" (BFH v. 24.3.2026 – VIII R 30/24). Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer Kapitalüberlassung, die zu Nutzungsentgelt führen kann, und der bloßen Rückzahlung der Forderung, die als Tilgung steuerlich neutral bleibt.
Muss ich als Verkäufer eine zinslose Ratenzahlung als Kapitalertrag versteuern?
Nein. Wer im Privatvermögen einen Vermögensgegenstand gegen zinslose Raten überträgt und mit dem Erwerber vereinbart, dass jede Teilzahlung in voller Höhe auf den Kaufpreis entfällt, erzielt keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der BFH hat das für die Streitjahre 2021 und 2022 entschieden und ausdrücklich festgehalten: „Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Änderung der Rechtsprechung)."
Dem Streitfall lag ein notariell beurkundeter Vertrag vom 23.4.2021 zugrunde, mit dem ein Ehepaar sein seit über zehn Jahren gehaltenes, mit Wohnhaus und Nebengebäuden bebautes Grundstück an die Tochter veräußerte. Nutzen und Lasten gingen zum 1.5.2021 über. Der Kaufpreis wurde gestundet und in gleichbleibenden Monatsraten getilgt, mit der Möglichkeit, die Rate im gegenseitigen Einvernehmen alle fünf Jahre um bis zu 5 % zu erhöhen. Im Vertrag heißt es wörtlich: „Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wird dem Übernehmer geschenkt."
Weil jede Rate vereinbarungsgemäß zu 100 % auf den Kaufpreis angerechnet wird, enthält sie keinen Ertragsteil. Die zivilrechtliche Abrede ist für die Besteuerung maßgeblich, solange keine Anhaltspunkte für eine steuerliche Gestaltung hinzutreten. Der Käufer erwirbt eine Kaufpreisforderung, deren ratenweise Erfüllung beim Verkäufer lediglich die Anschaffungskosten der Forderung deckt.
Warum durfte das Finanzamt bisher einen Zinsanteil herausrechnen — und was hat sich geändert?
Bisher stützte sich die Finanzverwaltung auf eine zwangsweise Aufteilung jeder Rate über das Bewertungsrecht. Auslöser im Streitfall war eine Kontrollmitteilung des Belegenheits-Finanzamts vom 19.6.2023, woraufhin das Wohnsitzfinanzamt am 24.8.2023 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid erließ. Es zerlegte die gezahlten Raten nach § 12 Abs. 3 BewG in einen Barwert und einen Zinsanteil und unterwarf den Zinsanteil dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG.
Diese Methode beruhte auf der älteren Rechtsprechung, die aus § 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 BewG „typisierend einen von Beginn an in jeder Rate enthaltenen Zinsanteil unter Anwendung eines Rechnungszinsfußes iHv 5,5 % ermittelt" und darin ein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung gesehen hat. Von dieser Linie rückt der VIII. Senat nun ab. Das Bewertungsrecht hilft im Privatbereich nicht über eine fehlende oder nicht gewollte Entgeltvereinbarung hinweg. Weder verweist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf § 12 Abs. 3 BewG, noch entfaltet die bewertungsrechtliche Vorschrift im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG steuerbegründende Wirkung.
Maßgeblich ist damit in erster Linie der Inhalt der Kaufpreisvereinbarung. Haben die Parteien Zinslosigkeit vereinbart und die volle Anrechnung jeder Rate auf den Kaufpreis, bleibt für eine rechnerische Zinsermittlung kein Raum. Der Senat sah in dem geänderten Regelungsrahmen der Abgeltungsteuer, der seit 2009 auch realisierte Wertveränderungen sonstiger Kapitalforderungen erfasst, keinen Grund, an der alten Aufteilung festzuhalten, sondern gerade den Anlass, Nutzungsentgelt und Tilgung sauber zu trennen.
Ist die zinslose Stundung an ein Kind eine steuerpflichtige Schenkung?
Nein, die reine ratenweise Stundung des Kaufpreises löst keine Schenkungsteuer aus. Der BFH stellt klar: „Es fehlt insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Klägern an ihre Tochter." Der Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, also eine Minderung beim Zuwendenden und eine Mehrung beim Bedachten, sowie subjektiv den Willen zur Freigebigkeit.
Das Finanzgericht hatte die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barwert als freigebige Zuwendung eingeordnet und daraus die Steuerbarkeit der Zinsanteile im Einkommensteuerrecht ausgeschlossen. Diesen Weg verwirft der BFH. Bei der zinslosen Stundung überlässt der Verkäufer dem Käufer keine Geldsumme zur Nutzung. Es kommt lediglich zu einer geringeren Belastung im Vermögen des Erwerbers, nicht zu einer Verschiebung von Substanz. Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung setzt bei Darlehen voraus, dass dem Nehmer eine Geldsumme zinslos zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Daran fehlt es bei der bloßen Stundung eines ohnehin geschuldeten Kaufpreises.
Bezogen auf die Übertragung des Grundstücks handelte es sich um eine vollentgeltliche Veräußerung ohne Zuwendungsabsicht, weil die Tochter den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis in Raten zu zahlen hatte. Ob überhaupt und in welchem Umfang ein Grundstücksverkauf zu einer teilweise freigebigen Zuwendung führt, ist nach der Rechtsprechung des II. Senats durch Gegenüberstellung, Bewertung und Saldierung aller im Kaufvertrag begründeten Leistungspflichten zu ermitteln. Einzelne, isoliert betrachtete Vertragsbestandteile lassen sich nicht aus ihrer synallagmatischen Verknüpfung lösen.
Wann erkennt das Finanzamt die zinslose Stundung unter Angehörigen nicht an?
Die Anerkennung entfällt, wenn Anhaltspunkte für eine steuerlich motivierte Gestaltung vorliegen. Der Senat nennt zwei Fallgruppen, die Verschleierung einer in Wahrheit getroffenen Zinsabrede und den Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Solche Umstände können etwa darin liegen, dass der Erwerber bei sofortiger Zahlung vereinbarungsgemäß einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen.
Im Streitfall lagen keine solchen Anhaltspunkte vor. Ausschlaggebend war, dass die zinslose Stundung erforderlich war, um der Tochter den Erwerb überhaupt zu ermöglichen. Eine Bankfinanzierung, mit der sie den Kaufpreis sofort hätte begleichen können, war für sie nicht erreichbar, und sie konnte monatlich nur einen begrenzten Betrag leisten. Der BFH formuliert die Grenzlinie so: „An einer steuerlich motivierten Gestaltung fehlt es insbes., wenn die zinslose Stundung … erforderlich ist, um der Tochter den Erwerb des Wirtschaftsguts überhaupt erst zu ermöglichen."
Kommt ein Kaufvertrag nur zustande, weil der Verkäufer mit Rücksicht auf das Näheverhältnis stundet, ist das grundsätzlich hinzunehmen. Der Verkäufer muss nicht aus steuerlichen Gründen vom gewollten Verkauf Abstand nehmen und einen leistungsfähigeren Dritten suchen. In Betriebsprüfungs-Mandaten zeigt sich diese Konstellation regelmäßig: Ein Kind kann den Kaufpreis nicht finanzieren, die Eltern strecken ihn zinslos, und das Finanzamt versucht anschließend über eine Kontrollmitteilung, einen Zinsanteil zu rekonstruieren. Nach der neuen Rechtsprechung trägt die Finanzverwaltung für die Annahme einer verschleierten Zinsabrede die Feststellungslast, und die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts binden im Revisionsverfahren.
Was gilt für Leibrente und Rückzahlungsgewinn beim Ratenverkauf?
Weder ein Ertragsanteil aus einem Leibrentenrecht noch ein Rückzahlungsgewinn entsteht bei einer solchen Kaufpreisstundung. Für die Leibrente fehlt der Kaufpreisabrede die Wagniskomponente: „der Kaufpreisabrede eine Wagniskomponente in Form der Anknüpfung des Bezugs der Rente an die Lebenszeit … fehlt". Die Raten waren feste, betragsmäßig bestimmte Kaufpreisraten, keine an die Lebenszeit geknüpften wiederkehrenden Bezüge. Ein relevantes Versorgungsmotiv lag trotz des Alters der Verkäufer nicht vor; es ging allein darum, der Tochter den Erwerb zum Verkehrswert zu ermöglichen. Deshalb greift § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG nicht.
Auch ein Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG entsteht nicht. Der Erwerb einer Kaufpreisforderung ist ein Anschaffungsvorgang. Werden die vereinbarungsgemäß zinslosen Raten geleistet, sind sie ratierlich in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen. Weil auch hier die zivilrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist, gilt jede Rate in voller Höhe als Tilgungsleistung. Der Tilgungsanteil beträgt 100 %, sodass kein steuerbarer Gewinn verbleibt.
Die drei Steuerebenen im Überblick:
Steuerebene
Frühere Behandlung
Neue Rechtslage (VIII R 30/24)
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Herausgerechneter Zinsanteil (5,5 % nach § 12 Abs. 3 BewG) als Kapitalertrag, Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG
Kein Entgelt für Kapitalüberlassung, kein steuerpflichtiger Zinsanteil
Rückzahlungsgewinn (§ 20 Abs. 2 EStG)
Barwert als Anschaffungskosten, Differenz zum Nominalbetrag als Gewinn möglich
Jede Rate zu 100 % Tilgung, keine Aufteilung, kein Gewinn
Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
FG: Differenz Nominal/Barwert als freigebige Zuwendung
Keine Vermögensverschiebung, nicht schenkungsteuerbar
Was dieser Beitrag nicht behandelt
Die Entscheidung betrifft die Übertragung im steuerlichen Privatvermögen. Für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, für gemischte Schenkungen mit Kaufpreisen unterhalb des Verkehrswerts sowie für Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen gelten eigene Grundsätze, die hier außen vor bleiben. Nicht erörtert werden ferner die grunderwerbsteuerlichen Folgen und die Frage, wie eine spätere einvernehmliche Ratenerhöhung um bis zu 5 % im Einzelfall zu würdigen ist.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Entscheidung verschafft der Vertragsgestaltung bei Übertragungen innerhalb der Familie erhebliche Sicherheit. Wer künftig zinslose Ratenverkäufe im Privatvermögen aufsetzt, sollte drei Punkte sauber dokumentieren: die ausdrückliche Zinslosigkeit, die volle Anrechnung jeder Rate auf den Kaufpreis und den wirtschaftlichen Grund für die Stundung, insbesondere die fehlende Finanzierbarkeit beim Erwerber. Genau an diesen Merkmalen entscheidet sich, ob das Finanzamt eine verschleierte Zinsabrede oder einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO annehmen kann. Ein Kaufpreis unterhalb des Verkehrswerts oder eine sofort mögliche günstigere Barzahlung sind die typischen Einfallstore für eine abweichende Würdigung. Die Reichweite geht über den Grundstücksfall hinaus. Der Senat knüpft an seine Parallelentscheidung BFH v. 20.1.2026 – VIII R 6/23 an, wonach auch ratierlich gezahlte Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht einkommensteuerbar sind. Der Grundsatz gilt damit allgemein für die unentgeltliche Stundung sonstiger Kapitalforderungen.
FAQ
Löst eine zinslose Ratenzahlung beim Verkauf an mein Kind Einkommensteuer aus?
Nein. Wenn Sie im Privatvermögen zinslos stunden und vereinbaren, dass jede Rate voll auf den Kaufpreis angerechnet wird, entsteht kein steuerpflichtiger Kapitalertrag. Der BFH hat das mit Urteil vom 24.3.2026 (VIII R 30/24) entschieden und seine frühere Rechtsprechung geändert.
Darf das Finanzamt trotzdem einen Zinsanteil nach § 12 Abs. 3 BewG herausrechnen?
Nein, jedenfalls nicht im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die bewertungsrechtliche Abzinsung mit 5,5 % entfaltet nach der neuen Rechtsprechung keine steuerbegründende Wirkung, wenn Zinslosigkeit vereinbart ist. Eine Aufteilung kommt nur bei Anhaltspunkten für eine verschleierte Zinsabrede in Betracht.
Fällt für die zinslose Stundung Schenkungsteuer an?
Für die reine ratenweise Stundung nicht. Es fehlt an einer Vermögensverschiebung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, weil dem Erwerber keine Geldsumme zur Nutzung überlassen wird, sondern lediglich seine Belastung sinkt. Eine gesonderte Prüfung bleibt nötig, wenn der Kaufpreis unter dem Verkehrswert liegt.
Was muss ich vertraglich beachten, damit die Gestaltung anerkannt wird?
Vereinbaren Sie ausdrücklich, dass keine Zinsen anfallen und jede Rate in voller Höhe den Kaufpreis tilgt. Dokumentieren Sie den wirtschaftlichen Grund der Stundung, etwa die fehlende Finanzierbarkeit beim Erwerber. Vermeiden Sie einen Kaufpreis unterhalb des Verkehrswerts, wenn kein Schenkungswille besteht.
Gilt das auch für andere Forderungen als Grundstückskaufpreise?
Ja, der Grundsatz reicht weiter. Der BFH wendet ihn auch auf ratierlich gezahlte Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht an und formuliert allgemein, dass die unentgeltliche Stundung einer sonstigen Kapitalforderung steuerlich anzuerkennen ist. Maßgeblich bleibt in jedem Fall die konkrete zivilrechtliche Vereinbarung.
Kann das Finanzamt die zinslose Stundung als Missbrauch behandeln?
Ja, im Einzelfall. Liegt ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor oder wird eine Zinsabrede verschleiert, bleibt die Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteil möglich. Die Feststellungslast dafür trägt die Finanzverwaltung.
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